Ratgeber · Betriebsprüfung
euBP: Die Rentenversicherung
prüft ab 2027 elektronisch.
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ist keine Zukunftsmusik mehr: Ab dem 01.01.2027 gibt es keine Befreiung mehr. Was übermittelt wird, wer das übernimmt — und welchen Teil dir niemand abnimmt.
Platzhalter
Ab diesem Tag ist die euBP für alle Abrechnungsfälle verpflichtend — ohne Ausnahme.
Letzter Zeitraum, für den eine Befreiung auf Antrag noch möglich ist.
Rechtsgrundlage. Absatz 6a regelt die Übermittlung, Absatz 6b den Softwarewechsel.
Zwei Pflichten, ein Stichtag — und nur eine betrifft dich direkt
Zum 01.01.2027 greifen zwei Regelungen gleichzeitig, die gern verwechselt werden. Der Unterschied entscheidet darüber, was du selbst tun musst:
Die Daten zur Prüfung
Abrechnungs- und Buchhaltungsdaten wandern elektronisch zur Rentenversicherung. Das erledigt deine Lohnsoftware oder dein Steuerberater. Dein Part: einmal nachfragen, ob es läuft.
Die Unterlagen dahinter
Verträge, Bescheinigungen und Arbeitszeitnachweise müssen elektronisch geführt werden. Das kann dir niemand abnehmen — und Arbeitszeitnachweise sind erfahrungsgemäß die Lücke.
Zum Ratgeber § 8 BVV →Die Stichtage im Überblick
- 01.01.2023
Entgeltabrechnung
Übermittlung der Abrechnungsdaten wird verpflichtend — mit Befreiungsmöglichkeit.
- 01.01.2025
Finanzbuchhaltung
Auch Daten aus der Finanzbuchhaltung sind zu übermitteln. Beim Wechsel der Software greift § 28p Abs. 6b.
- 31.12.2026
Letzte Befreiung
Der letzte Zeitraum, für den eine Befreiung möglich ist. Danach ist der Antrag hinfällig.
- 01.01.2027
Keine Ausnahmen mehr
Für alle Abrechnungsfälle ab diesem Tag ist die euBP verpflichtend — zeitgleich mit § 8 BVV.
Die wichtigsten Fragen
Was ist die euBP?+
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung. Statt dass ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung im Betrieb Ordner durchsieht, werden die Daten aus Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung vorab elektronisch übermittelt und maschinell ausgewertet. Rechtsgrundlage ist § 28p Abs. 6a SGB IV.
Ab wann ist die euBP Pflicht?+
Für die Entgeltabrechnung bereits seit dem 01.01.2023, für Daten aus der Finanzbuchhaltung seit dem 01.01.2025. Arbeitgeber konnten sich allerdings auf formlosen Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt längstens für Zeiträume bis zum 31.12.2026 — für alle Abrechnungsfälle ab dem 01.01.2027 ist die Übermittlung ausnahmslos verpflichtend.
Muss ich als Arbeitgeber selbst etwas übermitteln?+
In aller Regel nicht persönlich. Die Übermittlung läuft aus einem systemgeprüften Abrechnungsprogramm heraus — also über dein Lohnbüro oder deinen Steuerberater. Wichtig ist, dass du dir bestätigen lässt, dass die euBP-Übermittlung dort aktiv ist und kein Befreiungsantrag mehr läuft.
Kann ich die Daten einfach exportieren und hochladen?+
Nein. Die Rentenversicherung akzeptiert ausschließlich Übermittlungen aus zertifizierten Programmen über den eXtra-Standard. Ein GDPdU-Export, das SV-Meldeportal oder ein selbst gebautes Datentool genügen ausdrücklich nicht.
Was hat die euBP mit § 8 BVV zu tun?+
Beides greift zum selben Stichtag, dem 01.01.2027, betrifft aber zwei verschiedene Seiten derselben Prüfung. Die euBP regelt, wie die Abrechnungsdaten zur Rentenversicherung kommen — das erledigt die Lohnsoftware. § 8 der Beitragsverfahrensverordnung regelt, dass die Entgeltunterlagen selbst elektronisch geführt werden müssen: Arbeitsverträge, Bescheinigungen und vor allem Arbeitszeitnachweise. Diesen Teil kann dir kein Steuerberater abnehmen.
Was passiert bei einem Wechsel der Lohnsoftware?+
Seit dem 01.01.2025 gilt nach § 28p Abs. 6b SGB IV: Wer das systemgeprüfte Programm oder den Dienstleister wechselt, muss die euBP-Daten zur nächsten Prüfung übermitteln. Ein Wechsel ist also kein Grund, die Übermittlung auszusetzen — im Gegenteil.
Was droht, wenn die Daten fehlen oder fehlerhaft sind?+
Fehlerhafte Datensätze werden inhaltlich abgelehnt und müssen korrigiert übermittelt werden. Wer gar nichts liefern kann, ist faktisch nicht prüfbar — die Prüfung findet dann wieder vor Ort statt, mit entsprechendem Aufwand, und Lücken in den Unterlagen gehen im Zweifel zulasten des Arbeitgebers.
Gilt das auch für Kleinbetriebe mit Minijobbern?+
Ja. Die Pflicht knüpft an die Arbeitgebereigenschaft an, nicht an eine Betriebsgröße. Auch das Café mit drei Aushilfen wird geprüft — und muss ab 2027 elektronisch liefern.
Stand: Juli 2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung, § 28p SGB IV · Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Zur Übermittlung selbst sprich mit deinem Steuerberater oder Lohnbüro.
Was jetzt zu tun ist
- 1
Beim Lohnbüro nachfragen
Läuft die euBP-Übermittlung bereits — oder liegt noch ein Befreiungsantrag vor? Der wird zum 31.12.2026 wertlos.
- 2
Softwarewechsel bedenken
Wer 2026 die Lohnsoftware oder den Dienstleister wechselt, muss die Daten zur nächsten Prüfung übermitteln (§ 28p Abs. 6b).
- 3
Arbeitszeitnachweise digitalisieren
Der Teil, den dir niemand abnimmt. Zettel und Excel ersetzen — mit Stempelung, Bestätigung durch den Mitarbeiter und lückenloser Änderungshistorie.
- 4
Begleitunterlagen ordnen
Verträge, A1- und Immatrikulationsbescheinigungen, Minijob-Nachweise je Mitarbeiter digital ablegen.
Die Abrechnung macht dein Steuerberater.
Die Arbeitszeiten machst du.
Digitale Stempelung, vom Mitarbeiter bestätigte Stundennachweise, nachvollziehbare Änderungshistorie und DATEV-Export — genau die Form, in der Prüfer es sehen wollen.
28 Tage kostenlos testenOhne Zahlungsdaten. In wenigen Minuten eingerichtet.
Passt dazu
§ 8 BVV: Digitale Entgeltunterlagen
Der zweite Teil derselben Frist — die Unterlagen hinter der Abrechnung.
Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie
Pausen, Höchstarbeitszeiten und Aufzeichnungspflichten.
Arbeitszeitnachweis: Vorlage & Pflichten
Was auf einen prüfungsfesten Nachweis gehört.
Zeiterfassung in der Gastronomie
Vom Zettel zur digitalen Stempeluhr.